IG-STATUTEN:

 

 

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AB 1. MAI 2009, NEUE IG-ZEITUNG NR.14 ERHÄLTLICH

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ERSTELLT: FEBRUAR 2007
AKTUALISIERT: 14.12.2009

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Statuten des Vereins IG Sozialhilfe

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen IG Sozialhilfe besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von ZGB Art. 60ff. mit Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verwirklichung der Menschenrechte für Armutsbetroffene, Erwachsene und Kinder, gleich welcher Herkunft, die sich in der Schweiz aufhalten oder aufgehalten haben.

Die Verwirklichung der Menschenrechte erfolgt durch Öffentlichkeitsarbeit und persönliche Unterstützung, individuelle Begleitung und materielle Hilfe in allen Belangen, welche (sozialen) Menschen- und Persönlichkeitsrechte betreffen: Insbesondere bezieht sich dies auf Existenzsicherung, Aufenthaltsort, Wohnen, ganzheitliche physische und psychische medizinische und psycho-soziale Betreuung, Bildung und sozio-kulturelle Entfaltung usw.

Die IG Sozialhilfe ist stets im Sinne und unter grösstmöglicher Wahrung der Selbstbestimmung der Armutsbetroffenen tätig.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 3 Mitglieder

Mitglieder können natürliche Personen werden, welche in irgend einer Form im Verein mitarbeiten.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 4 Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist ohne Angabe von Gründen möglich. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Mitgliederversammlung zu treffen ist.

Art. 5 Haftung

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet auschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung Sie wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens acht Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 20% der Mitglieder es verlangen.

Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand mindestens fünfzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste zu setzen.

Treffen Anträge später ein, so sind sie an der Mitgliederversammlung zu besprechen. Eine Beschlussfassung darüber ist nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind.

Art. 7 Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- Wahl der Vorstandsmitglieder

- Abnahme von Jahresbericht, Rechnung und Budget

- Festsetzung des Jahresbeitrages

- Revision der Statuten

- Auflösung des Vereins (dies bei 2/3 Mehrheit der Anwesenden).

Art. 8 Organisation bzw. Vorstand

Der Vorstand besteht aus minimal 3 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, er erledigt alle Geschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann ein Sekretariat einrichten und seine Aufgaben delegieren.

Unterschriftsberechtigt sind die Präsidentin/Präsident oder die Kassierin/Kassier.

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Organe kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 9 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus Jahresbeiträgen der Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden (maximal Fr. 100.-) sowie Spenden.

Art. 10 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung zufallen.

Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten sind mit der Annahme durch die konstituierende Versammlung, welche am 13. Juni 2000 erfolgte, in Kraft getreten und am 29. Mai 2001 ergänzt worden.

 

     

 

 

 

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