Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen IG Sozialhilfe
besteht ein politisch und konfessionell
unabhängiger Verein im Sinne von ZGB
Art. 60ff. mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die
Verwirklichung der Menschenrechte für
Armutsbetroffene, Erwachsene und Kinder,
gleich welcher Herkunft, die sich in der
Schweiz aufhalten oder aufgehalten
haben.
Die Verwirklichung der Menschenrechte
erfolgt durch Öffentlichkeitsarbeit und
persönliche Unterstützung, individuelle
Begleitung und materielle Hilfe in allen
Belangen, welche (sozialen) Menschen-
und Persönlichkeitsrechte betreffen:
Insbesondere bezieht sich dies auf
Existenzsicherung, Aufenthaltsort,
Wohnen, ganzheitliche physische und
psychische medizinische und
psycho-soziale Betreuung, Bildung und
sozio-kulturelle Entfaltung usw.
Die IG Sozialhilfe ist stets im Sinne
und unter grösstmöglicher Wahrung der
Selbstbestimmung der Armutsbetroffenen
tätig.
Der Verein verfolgt keine
kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen
Gewinn.
Art. 3 Mitglieder
Mitglieder können natürliche Personen
werden, welche in irgend einer Form im
Verein mitarbeiten.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder
entscheidet der Vorstand.
Art. 4 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt
durch Erklärung an den Vorstand. Er ist
jederzeit möglich und tritt sofort in
Kraft.
Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss
ist ohne Angabe von Gründen möglich. Das
ausgeschlossene Mitglied kann den
Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich
anfechten, worauf der endgültige
Entscheid von der Mitgliederversammlung
zu treffen ist.
Art. 5 Haftung
Die persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die
Verbindlichkeiten des Vereins haftet
auschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 6 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung Sie wird
ordentlicherweise einmal jährlich durch
schriftliche Einladung, die mindestens
acht Tage vorher zu erfolgen hat,
einberufen. Die Traktanden sind mit der
Einladung schriftlich bekannt zu geben.
Ausserordentliche
Mitgliederversammlungen werden
einberufen auf Beschluss des Vorstandes
oder wenn 20% der Mitglieder es
verlangen.
Anträge an die Mitgliederversammlung,
die dem Vorstand mindestens fünfzehn
Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich eingereicht werden, sind auf
die Traktandenliste zu setzen.
Treffen Anträge später ein, so sind
sie an der Mitgliederversammlung zu
besprechen. Eine Beschlussfassung
darüber ist nur zulässig, wenn alle
anwesenden Mitglieder einverstanden
sind.
Art. 7 Kompetenzen der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Abnahme von Jahresbericht, Rechnung
und Budget
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins (dies bei 2/3
Mehrheit der Anwesenden).
Art. 8 Organisation bzw. Vorstand
Der Vorstand besteht aus minimal 3
Mitgliedern und konstituiert sich
selbst. Der Vorstand leitet die
Geschäfte des Vereins, er erledigt alle
Geschäfte, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er kann ein Sekretariat einrichten und
seine Aufgaben delegieren.
Unterschriftsberechtigt sind die
Präsidentin/Präsident oder die Kassierin/Kassier.
Die Organe des Vereins sind
ehrenamtlich tätig und haben
grundsätzlich nur Anspruch auf
Entschädigung ihrer effektiven Spesen
und Barauslagen. Für besondere
Leistungen einzelner Organe kann eine
angemessene Entschädigung ausgerichtet
werden.
Art. 9 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins
bestehen aus Jahresbeiträgen der
Mitglieder, die durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt werden
(maximal Fr. 100.-) sowie Spenden.
Art. 10 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins
muss das Vermögen einer oder mehreren
gemeinnützigen Institutionen mit
ähnlicher Zielsetzung zufallen.
Eine Verteilung unter die Mitglieder
ist ausgeschlossen.
Diese Statuten sind mit der Annahme
durch die konstituierende Versammlung,
welche am 13. Juni 2000 erfolgte, in
Kraft getreten und am 29. Mai 2001
ergänzt worden.